Quellensteuer 2021 - Das müssen Sie jetzt wissen

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung in Kraft. Welche Änderungen kommen auf Arbeitnehmer und Unternehmen zu und wie können sie sich darauf vorbereiten? Wir fassen das wichtigste für Sie zusammen.
Das 69-seitige Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) enthält neben der Präzisierung des Bundesgesetzes auch zahlreiche Berechnungs- und Anwendungsbeispiele. Die wichtigsten Änderungen daraus sind:
1. Harmonisierung im Monats- und Jahresmodell
Die Berechnung der Quellensteuer erfolgt neu nach zwei Berechnungsmodellen: das Monats- und das Jahresmodell. Mit dieser Revision werden diese beiden Modelle nun einheitlich zwischen den Kantonen geregelt. Durch eine einheitliche Tarifcode-Anwendung soll sichergestellt werden, dass Kantone mit demselben Berechnungsmodell auch den gleichen Sachverhalt einheitlich beurteilen.
Folgende Kantone besteuern auf dem Monatsmodell:
- Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
Folgende Kantone besteuern auf dem Jahresmodell:
- Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis
Dabei ändert sich die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gerade im Jahresmodell. Arbeitnehmende, die der Quellensteuerpflicht unterliegen und mehrere Arbeitsverhältnisse haben, müssen ab dem 01. Januar 2021 ihren Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen.
Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens gilt: Falls der Arbeitgeber den Gesamtbeschäftigungsgrad kennt, berechnet er das satzbestimmende Einkommen auf dieser Basis. Kennt er den Gesamtbeschäftigungsgrad nicht, wird auf 100% umgerechnet, es sei denn der Arbeitgeber kennt die Gesamteinkünfte des Mitarbeiters und kann den satzbestimmenden Lohn auf dieser Basis berechnen. Die zuletzt beschriebene Variante dürfte die unwahrscheinlichste sein.
2. Abrechnung nur noch mit der Steuerbehörde des Aufenthaltskanton
Ab dem 01. Januar 2021 ist nur noch der Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton bezüglich der Quellensteuer anspruchsberechtigt, ausser der Mitarbeiter ist im Ausland ansässig. Bislang bestand für Unternehmen noch die Möglichkeit die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerbehörde des Firmensitzes abzurechnen.
Das bedeutet auch, dass wenn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton ändern, müssen Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen und dort gelten ggf. vollständig neue Tarife oder Berechnungsmodelle.
3. Neue Bezugsprovision
Die Bezugsprovision, die Arbeitergeber beim Mitwirken des Quellensteuerverfahrens erhielten wird auf maximal 2 Prozent limitiert. Zuvor lag dieser Wert zwischen 1-3 Prozent.
4. Abmachungen mit der Steuerbehörde müssen neu verhandelt werden
Alle Abmachungen, die zwischen den Steuerbehörden und Unternehmen bezüglich der Quellensteuerabrechnung in bestimmten Konstellationen getroffen wurden, verlieren ihre Gültigkeit und müssen neu verhandelt werden.
5. Abschaffung Tarifcode D
Der bisher geltende Tarifcode D verliert ab dem 1. Januar 2021 seine Gültigkeit. Die dort festgehaltenen Bestimmungen zu Ersatzeinkünften wie Taggelder werden künftig im Tarifcode G geregelt.
Sofern Sie Unterstützung bei der Umsetzung der Quellensteuerreform in Ihrem Unternehmen benötigen oder unsicher sind, inwiefern Sie davon betroffen sind, stehen wir Ihnen als Spezialisten sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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